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AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Stand: 04.05.2023

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 10 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden, sofern nicht anders angegeben. 

  2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

  3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. 

  4. Bei vorzeitigem Vertragsabbruch (Stornierung der Bestellung) durch den Besteller, werden diesem die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung entstandenen Kosten (Arbeitszeit & Materialeinsatz) und ein entgangener Gewinn in Höhe von 10% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

  5. Angebotspreise sind nur gültig bei Gesamtabnahme/-ausführung der Bestellung.
     

§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlung 

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, sofern nicht anders vereinbart. 

  3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und / oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers.

  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig.
    a) Bei Bestellung von Ware, insbesondere von Photovoltaik-Modulen und Speichern bzw. Waren in diesem Zusammenhang, behält sich der Unternehmer vor, Vorkassenzahlung zu fordern.
    b) Im Falle der Beauftragung der Montage (neben der Lieferung) gelten folgende Zahlungsbedingungen sofern nicht anders vereinbart:
    40% nach Lieferung der erforderlichen Waren und des Materials 10% nach DC-Montage40% bei Auftragserteilung
    10% nach Herstellung der Betriebsbereitschaft

  5. Stellt der Besteller seine Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Unternehmers sofort fällig.

  6. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

  8. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

 

§ 4 Lieferzeiten

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Unternehmer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sie beginnt mit Übersendung der Auftragsbestätigung; frühestens jedoch mit Vorliegen etwaig erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, der Bereitstellung etwaig vom Besteller beizustellender Gegenstände und vollständiger Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen. Die Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Selbstbelieferung voraus.

  3. Sofern der Unternehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird der Unternehmer den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Unternehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet.

  4. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
     

§ 5 Versand und Gefahrübergang 
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder

zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert

EJL Immobilien GmbH Im Nasswasen 10 D-72379 Hechingen

Telefon: 07471 870 99 - 0 Telefax: 07471 870 99 - 10 E-Mail: info@ejl-group.com

Geschäftsführer: Daniel Löwenstein Registergericht Stuttgart, HRB 731161 USt.-ID-Nr.: DE266973601

oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 6 (Teil-)Abnahme

Nach Fertigstellung der Dachmontage werden die Montagearbeiten abgenommen; es erfolgt dahingehend eine Teilabnahme. Die Abnahme bezieht sich einzig auf die Dachmontagearbeiten und betrifft nicht die Solarmodule; diese werden nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen abgenommen.
 

§ 7 Mängelansprüche

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.

  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es
sein denn, dass die zwingende Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
 Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  6. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
     

§ 8 Haftung
Der Unternehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Unternehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur haftbar

  1. a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  2. b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. 

  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten bestehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Unternehmer ab. 

  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon
    EJL Immobilien GmbH Im Nasswasen 10 D-72379 Hechingen
    Telefon: 07471 870 99 - 0 Telefax: 07471 870 99 - 10 E-Mail: info@ejl-group.com
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    jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen
    Nebenrechten an den Unternehmer ab.

  7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.
     

§ 10 Schriftform

Mündliche Nebenabreden werden grundsätzlich nicht getroffen. Sämtliche Änderungen dieser AGB sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für das Schriftformerfordernis.
 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird von den Parteien durch eine Vereinbarung ersetzt, die dem entspricht, was nach Inhalt und Zweck der AGB vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diesen Fall bedacht.
 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Unternehmers.

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